Sehr geehrte Partner und Freunde der
Vantargis,
sehr geehrte Damen und Herren,
Porsche benötigt bis zum 19. Juni rund 2,5 Mrd. Euro frisches Kapital – ob es etwas mehr oder weniger wird, spielt da schon keine Rolle mehr.
Parallel dazu halten 52 Prozent der in einer Kurzstudie von Alix Partners befragten Bankenfachleute die Kreditversorgung in Deutschland für nicht ausreichend. 39 Prozent von ihnen erwarten, dass es für die Unternehmen in nächster Zeit noch schwieriger wird, Kredite zu erhalten, meldet die Financial Times Deutschland am 25. Mai.
Da wird es besonders für den deutschen Mittelstand immer wichtiger, sich nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten umzusehen. Eine interessante Alternative zum Bankkredit bietet beispielsweise Sale-and-Lease-back. So betont Rainer Wieser, Geschäftsführer der Münchner Proventis GmbH, in seinem Fachbeitrag im heutigen Newsletter, dass der Verkauf und das anschließende Zurück-Leasen von Immobilien, Maschinen, Patenten und Marken durchaus ihren Charme haben.
Weitere Alternativen zeigt Ihnen das Wissensportal „Mittelstandsdialog“ auf, das wir Ihnen ebenfalls in der heutigen Newsletter-Ausgabe vorstellen. Hier werden verschiedene Finanzierungsinstrumente für den Mittelstand präsentiert – von Factoring über Leasing, Mezzanine und Private Equity bis hin zu Fördermitteln. Fachbeiträge von ausgewiesenen Spezialisten runden das Spektrum dieses neuen Portals ab. Schauen Sie doch mal rein. Es lohnt sich! Ebenso wie die anderen Artikel dieses Newsletters, bei deren Lektüre Sie sicherlich die eine oder andere interessante Anregung zur Optimierung Ihrer Unternehmensfinanzierung finden.
Es grüßen Sie herzlich aus München,
Claus Dürr, Christian Schultes
Vorstand - Vantargis AG
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Unternehmerabend Mittelstandsfinanzierung
Zeit: Donnerstag, 17. Juni 2009, 18:00 - 20:00 Uhr
Ort: Kanzlei Strumberger Wieland, München
Themen:
· Unternehmensentwicklung in der Krise
· Nutzen Sie Ihre Aktiva zur Liquiditätsgenerierung – Innovative Leasingmodelle erschließen frisches Kapital
· Managen Sie ihre Forderungen mit Factoring
· Fördermittel - Eine ideale Ergänzung der Unternehmensfinanzierung
Referenten: Vantargis AG, Wabeco Subventionslotse, StrumbergerWieland
Zum Teilnahme-Formular »
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Sale-and-Lease-back: Liquiditätsspritze für die Finanzen!
Leihen ist oft sinnvoller als Eigentümer zu sein.
Auch wenn es auf den ersten Blick verwunderlich klingen mag, wenn ein Unternehmen seine Immobilien, Maschinen, oder gar Patente und Marken verkauft, um sie anschließend wieder zurück zu leasen – Sale-and-Lease-back hat seinen Charme: Blitzschnell wird durch den Verkauf der Gegenstände zum aktuellen Marktwert Liquidität freigesetzt – was wiederum zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Daher erfreut sich das relativ neue und innovative Finanzierungsinstrument stark zunehmender Beliebtheit.
Ablauf
Nachdem das Unternehmen die Wirtschaftsgüter zum aktuellen Verkehrswert an eine Leasing-Gesellschaft verkauft hat, mietet oder least es diese wieder zurück. Beim Kaufvertrag handelt es sich aus Gewährleistungsgründen immer um einen Sale-and-lease-back-Vertrag. Der Leasingvertrag ist praktisch ein Nutzungsüberlassungsvertrag, der Finanzierungsvolumen, Vertragslaufzeit sowie Nutzungsentgelt regelt. Eine Rahmenurkunde verknüpft Sale-and-Lease-back- und Leasingvertrag. Durch den Verkauf kommt es zur Freisetzung von bisher gebundenem Kapital. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit kann der Leasingnehmer entscheiden, ob er das Leasinggut zurückgeben, kaufen oder den Leasingvertrag verlängern möchte.
Anwendungsmöglichkeiten
Besonders interessant ist Sale-and-Lease-back von Grundstücken. Hat ein Unternehmer beispielsweise sein Grundstück vor langer Zeit günstig erworben, realisiert er durch den Verkauf den aktuellen Verkehrswert und aktiviert stille Reserven; bis dahin durfte das Grundstück nur mit dem ursprünglichen Kaufpreis in der Bilanz aufgeführt werden. Nicht zu vergessen ist aber, dass diese Reserven durch die Wertrealisierung ein für allemal verbraucht sind. Mögliche Liquiditätsengpässe in der Zukunft müssen dann anderweitig abgefedert werden.
Neben Grundstücken wird Sale-and-Lease-back auch bei Produktionsanlagen oder IT-Systemen standardmäßig eingesetzt.
Sale-and-Lease-back bietet sich außerdem bei immateriellen Vermögenswerten an – insbesondere bei selbstgeschaffenen Patenten, Marken und Software. Patente und Software können aktuell in der Bilanz höchstens mit den Entwicklungskosten angesetzt werden, Marken sind gar nicht aktivierungsfähig - wodurch teilweise immense Werte im Verborgenen bleiben. Durch Sale-and-Lease-back wird der aktuelle Marktwert realisiert.
Am besten eignen sich für Sale-and-Lease-back folgende immaterielle Vermögenswerte: Patente, Marken, Urheberrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster.
Vorteile
Die Vorteile von Sale-and-Lease-back können sich sehen lassen: schnelle Freisetzung großer Summen an fest gebundenem Kapital, Umgehung einer Erhöhung der Fremdkapitalquote, Möglichkeit der Hebung stiller Reserven, neue Sicherheiten für die Banken, Schonung der Kreditlinie, Möglichkeit der Aufnahme weiteren Fremdkapitals, Steuervorteile und die Verbesserung der Eigenkapitalrendite. Zudem entsteht Spielraum für neue Investitionen oder Akquisitionen. Aber auch die Intransparenz der Außenwirkung und die weitere weitere Nutzungsmöglichkeit des verkauften Gegenstandes schätzen viele Unternehmer. Nicht zu vergessen sind allerdings die monatlich zu schulternden Leasingkosten. Diese müssen künftig berücksichtigt werden.
Ob Sale-and-Lease-back Sinn macht, muss letztlich immer in Anbetracht aller Umstände für jeden Einzelfall entschieden werden. Dabei müssen mitunter folgende Bereiche beleuchtet werden: Immobilienrecht, Steuerrecht, Gesellschaftrecht, Wirtschaftsprüfung und Technik. Da es sich dabei um ein sehr komplexes Unterfangen handelt, holen sich Unternehmen hier regelmäßig fachkundige Beratung.
Autoreninfo:
Rainer Wieser,
Geschäftsführer der unabhängigen Münchner Corporate Finance Beratung Proventis GmbH
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Mittelstandsdialog:
Neues Wissensportal rund ums Thema Finanzierung für den Mittelstand ist online
Eine strategische Finanzplanung und der richtige Maßnahmen-Mix ist für mittelständische Unternehmen oft entscheidend für den Erfolg. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung sind dabei den Meisten nur unzureichend bekannt. Das neue Wissensportal Mittelstandsdialog bietet nun unter www.mittelstandsdialog.de Interessenten die Möglichkeit, sich umfassend zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren. Feste Contentbereiche zu Factoring, Leasing, Fördermitteln, Mezzanine-Kapital und Private Equity klären über den Nutzen und die jeweiligen Vorteile der einzelnen Produkte auf. Außerdem gibt es ein Video zum Thema Factoring, ein Finanzlexikon und vieles mehr. Leser finden zudem Praxisberichte aus verschiedenen Branchen zum Download.
Autor werden auf Mittelstandsdialog!
Fortlaufend aktuelle Fachberichte zum Thema Finanzierung runden das Angebot von Mittelstandsdialog ab. Als unabhängiges Wissensportal bietet die Internetseite Interessenten die Möglichkeit, spannende Fachbeitrage zu veröffentlichen. Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler und Andere können so sich und ihr Unternehmen kostenlos auf Mittelstandsdialog präsentieren. Und findet ein Leser den Fachbeitrag, das Thema oder die Dienstleistung interessant, kann er über ein Online-Formular mit dem Autor Kontakt aufnehmen. Themenvorschläge nimmt die Redaktion gern per Mail an redaktion@mittelstandsdialog.de entgegen.
Alternative Finanzierungen zur Liquiditätssicherung
Im Zuge der Banken- und Finanzkrise gewinnen alternative Finanzierungsarten, wie Factoring, Leasing oder Fördermittel für mittelständische Unternehmen immer weiter an Bedeutung. Immer mehr Unternehmen verkaufen ihre offenen Forderungen, um fortlaufend ihre Liquidität zu sichern und Außenstände zu minimieren. Oder sie setzen verschiedene Leasingmodelle, wie Sale-and-lease-back ein, um zum Beispiel in Anlagen gebundenes Kapital zu reaktivieren oder ihre IT-Investitionen zu finanzieren. Die Website Mittelstandsdialog ist mit ihrem umfangreichen Angebot zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten eine ausführliche Informationsplattform für den Mittelstand.
Autoreninfo:
Ilka Stiegler ist verantwortlich für die
Unternehmenskommunikation der Vantargis Factoring.
Die Vantargis Factoring GmbH ist eine bankenunabhängige Factoringgesellschaft.
Das Unternehmen finanziert deutschlandweit als Full-Service-Dienstleister im
Factoring kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von
bis zu 10 Mio. Euro. Hierbei vereint die Vantargis Factoring GmbH mit der
Finanzierung, der Versicherung der Forderungsausfälle und dem
Debitorenmanagement alle Aspekte des Factorings in einer Dienstleistung. Für
Gesellschaften ab 10 Mio. Euro Jahresumsatz wird Factoring auch im Inhouse-
Verfahren angeboten.
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KfW-Sonderprogramm 2009 –
Mittelstandsförderung aus den staatlichen Konjunkturpaketen
Die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW hat Ende 2008 ein neues Förderprogramm zur Finanzierung des Mittelstandes aufgelegt – das KfW-Sonderprogramm 2009.
Gespeist wird dieses aus bis zu 40 Mrd. EUR aus den staatlichen Konjunkturprogrammen.
Das Programm richtet sich an Freiberufler und Unternehmen mit bis zu 500 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. an größere Unternehmen, die keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben. Erstmalig werden neben klassischen Investitionen auch Betriebsmittel in Form neuer Liquidität, aber auch in Form von Prolongationen bestehender Kredite finanziert. Die Konditionen sind durchaus attraktiv – je nach Bonitätsstufe zwischen 4,37% und 7,34% effektiv.
Die KfW gewährt der beantragenden Hausbank 60% (Betriebsmittel) bzw. bis zu 90% (Investitionen) Haftungsfreistellung, d.h. die Bank trägt das Risiko für diesen Kreditanteil nicht. Hierin liegt die eigentliche Förderung.
Neben der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens gibt es u.a. zwei Bedingungen der KfW:
- Die KfW möchte für Ihren Haftungsanteil
„bankübliche Sicherheiten“.
- Bei der Hausbank dürfen keine Negativmerkmale gespeichert sein, z.B. Kontoüberziehungen oder eine EWB
Durch diese beiden Punkte, insbesondere durch den Punkt Sicherheit, dürfte die Anzahl potentieller Kandidaten allerdings erheblich eingeschränkt werden. Wenn ein Unternehmen Liquidität braucht und die Hausbanken keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellen wollen oder können, sind in der Regel alle Sicherheiten bereits an die Banken gegeben worden. Erfahrungswerte diverser Banken sprechen dementsprechend von hohen Ablehnungsquoten – bis zu 70%.
Dies mag zwar zum Teil daran liegen, dass die Banken am Anfang im einen oder anderen Fall versucht haben, ihr Obligo bei schlechten Bonitäten zu verringern; darüberhinaus dürfte bei der KfW jedoch ein Kapazitätsproblem aufgetreten sein – die Anträge werden von denselben Mitarbeitern bearbeitet, die auch für die sonstigen Förderprogramme zuständig sind.
So sind mittlerweile auch bei Anträgen für andere Programme, z.B. das ERP-Innovationsprogramm, deutlich längere Bearbeitungszeiten zu beobachten. Bleibt also zu hoffen, dass die Abläufe geschmeidiger werden und das Programm seinen politischen Ansprüchen gerecht werden kann. Dem Unternehmer ist jedoch unbedingt zu empfehlen, auch andere Alternativen in Betracht zu ziehen. Die jeweiligen Landesförderinstitute bieten teilweise auch interessante eigene Alternativen an – dies hat sich nach meinen Erfahrungen noch nicht so stark herumgesprochen. Dementsprechend liegen dort noch nicht so viele Anträge vor.
Darüberhinaus gibt es ja noch die bekannten Alternativen wie Factoring oder Leasing. Hier kann insbesondere auch das Sale-and-Lease-Back bereits bezahlter Güter interessant sein.
Autoreninfo:
Thomas Hatscher,
Unternehmensberater
Die Fördermittelberatung erhalten Sie von der Vantargis Wabeco Finance GmbH www.wabeco.de
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Mezzanine Mittelstandsfinanzierung
in Zeiten der Krise - Insolvenzrechtliche
Haftungsgefahren nach Einführung des MoMiG
Zum 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung und zur Vermeidung von Missbräuchen im GmbH-Recht (MoMiG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Recht der Gesellschafter-
finanzierung von Kapitalgesellschaften aus den verschiedenen Gesellschaftsrechten in die Insolvenzordnung (InsO) verlagert worden. Die Wirkungen des MoMiG gehen daher deutlich über das Recht der GmbH hinaus und betreffen alle Gesellschaften in haftungsbeschränkender Rechtsform. Die sich daraus ergebenden Folgen für die – in Krisen und in Zeiten zunehmender Kreditverknappung durch restriktive Kreditpolitik der Banken – immer wichtigere Gesellschafter- und Konzernfinanzierung sind weitreichend.
I. Rückblick, Grundaussagen des MoMiG und Zweifelsfragen
Die Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter in- und außerhalb eines Konzerns war nicht nur übliches, sondern auch probates Mittel der Kapitalausstattung. Da Kapitalgeber aus dem Gesellschafterkreis oder ihm nahestehende (juristische und natürliche) Personen aber in der Regel die Finanzierung nicht vollständig nach fremdüblichen Kriterien abwickeln, und der Gesellschafter als Kapitalgeber daher zwischen dem „echten“ Fremdkapitalgeber und dem statutarischen Eigenkapital steht, hat sich hierfür der Begriff der mezzaninen Finanzierung gefestigt.
Ein entscheidender Vorteil mezzaniner Finanzierung für mittelständische Gesellschaften wurde immer wieder klar darin erkannt, dass die Mittel erstens ohne große Formalia und äußerst kurzfristig gewährt werden können, aber ebenso kurzfristig auch wieder abzuziehen sind.
Insbesondere der jederzeit mögliche Abzug der Mittel hat jedoch die Rechtsprechung auf den Plan gerufen, hier Schranken zu ziehen. Hielt der Gesellschafter eine in die Krise geratene Gesellschaft durch die Finanzierung mit Gesellschafter-Fremdkapital überlebensfähig, so wählte er keinen von den gesellschaftsrechtlichen Regularien gedeckten Finanzierungsweg, da diese in der Krise der Gesellschaft per definitionem nur den Nachschuss von Eigenkapital oder die Liquidation der Gesellschaft, sei es durch ein gesellschaftsrechtliches Liquidations- oder durch ein Insolvenzverfahren vorsahen. Deshalb sollten die Gesellschaftermittel wenn auch formell nicht als solches gewährt, materiell wie Eigenkapital der Gesellschaft behandelt werden.
Da aber der Abzug von Eigenkapital durch Auszahlung an die Gesellschafter grundsätzlich verboten ist, waren an die Gesellschafter erfolgte Rückzahlungen auf Gesellschafterfremdmittel im Insolvenzverfahren in der Regel zu erstatten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu füllte über die Jahre Bibliotheken und beschäftigte Generationen von Juristen. Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht allein Gesellschafterdarlehen im Range in materielles Haftkapital umqualifiziert wurden, sondern auch sonstige einer Darlehensgewährung entsprechende Gesellschafterleistungen, wozu insbesondere Nutzungsüberlassungen von Betriebsimmobilien, Patenten, Maschinenparks etc. zählten.
Das MoMiG ist angetreten, die äußerst komplexe Materie des so genannten Eigenkapitalersatzrechts zu `entschlacken´ und zu deregulieren. Dadurch sollte insbesondere das Recht der Gesellschafterfremdfinanzierung transparenter und gerade auch für Geschäfsleiter und Gesellschafter mittelständischer Gesellschaften leichter verständlich werden.
Gelungen ist dem Gesetzgeber dies nur zum Teil. Die Diskussion in der Fachwelt ist auf dem besten Wege, wiederum ein ähnliches Ausmaß anzunehmen, wie aus den Zeiten des abgelösten Eigenkapitalersatzrechts bekannt ist.
Die Unterscheidung danach, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt oder es in der Krise `stehen gelassen´ hat, gibt es nicht mehr. Vielmehr ist der Begriff der `Krise´ insgesamt der Modernisierung der Gesellschaftsrechte zum Opfer gefallen. Die Bindungen der Gesellschafter an die Finanzierung der Gesellschaft ist von den Gesellschaftsrechten zentral in die Insolvenzordnung verlagert worden und gilt dort nun einheitlich für sämtliche Gesellschaftsformen.
Ungeachtet des Eintritts einer Krise, etwaiger Insolvenzursachen und ungeachtet der Rechtsform der Gesellschaft werden Gesellschafterdarlehen und einem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen nunmehr grundsätzlich subordiniert, d.h. im Insolvenzverfahren als nachrangig behandelt. Gesellschafter können mit ihren gegen die Gesellschaft gerichteten Darlehens- und vergleichbaren Forderungen Befriedigung nur noch im Range nach allen Gläubigern verlangen; im Ergebnis folgt daraus in aller Regel ein vollständiger Ausfall mit der Darlehensforderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft. Sämtliche Zahlungen, die der Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag von der Gesellschaft als Rückzahlung oder Vergütung für Darlehen und diesen wirtschaftlich entsprechende Leistungen erhalten hat, sind ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen zu erstatten. Auch wenn dadurch eine signifikante Verschlechterung im Vergleich zum alten Recht nicht eingetreten ist, da der Bundesgerichtshof zuletzt für das letzte Jahr vor dem Insolvenzantrag von einer unwiderleglichen Vermutung für die Krise der Gesellschaft und damit von der tatbestandlichen Erfüllung des Eigenkapitalersatzrechts ausgegangen ist, ergeben sich aus dieser unterschiedslosen Gleichschaltung doch beachtliche Folgewirkungen für die verschiedenen Finanzierungsinstrumente im einzelnen.
Auch lässt das MoMiG – insbesondere zur Sicherung von cash pools – künftig nicht nur die Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen – unter der insolvenzrechtlichen Rückzahlungsdrohung –, sondern auch die Darlehensgewährung aus dem statutarischen Kapital zu, wenn und soweit die Rückzahlungsansprüche hinreichend und fremdüblich besichert sind oder die Darlehensgewährung im Rahmen eines Unternehmensvertrages erfolgt. Wie sich diese Regelung in Bezug auf das Verhältnis zum Gesellschafter aber auf das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Organen (Geschäftsführern, Vorständen) auswirkt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Als Ergebnis schon dieses kurzen Überblicks bleibt daher festzuhalten, dass das MoMiG nicht nur Klarheit, sondern auch eine Vielzahl von Zweifelsfragen mit sich bringt. Das Recht der Gesellschafterfremdfinanzierung ist daher mitnichten einfacher geworden. Das im Rahmen mezzaniner Finanzierungsinstrumente bestehende Haftungspotential besteht daher unvermindert fort.
II. Haftungsverschärfungen
An verschiedenen Stellen in der Neufassung des Gesetzes sind Haftungsverschärfungen enthalten, die dem Gesellschafter das bislang in der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bestehende Verteidigungspotential abschneiden, jedenfalls aber empfindlich beschränken.
Dies soll anhand einiger weniger Beispiele verdeutlicht werden:
Beispiel 1:
An der K-GmbH sind die Gesellschafter G1 und G2 zu je 50 % beteiligt. Beide Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt TEUR 25. Beide Gesellschafter haben überdies Darlehen in Höhe von je TEUR 50 zur Verfügung gestellt. Infolge eines massiven Auftragsrückgangs erkennen die Gesellschafter sehr früh, dass die Gesellschaft nicht zu retten sein wird und machen unmittelbar nach Eintritt der Gesellschaft in die Krise von der ersten vertraglichen Kündigungsmöglichkeit ihrer Darlehen Gebrauch und ziehen diese bei Fälligkeit ab. 6 Monate später muss für die Gesellschaft Insolvenz angemeldet werden.
Während das Verhalten der Gesellschafter nach dem alten und nunmehr abgelösten Eigenkapitalersatzrecht nicht zu beanstanden war, da es dem Gesellschafter unter strenger Beachtung des Grundsatzes, dass es eine Finanzausstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft über das statutarische Kapital hinaus nicht gibt, frei stand, gewährte Fremdmittel nach Erkennbarkeit einer Krise der Gesellschaft abzuziehen, und nur das `Stehenlassen´ solcher Darlehen in der Krise zu einer haftungsrechtlichen Verstrickung führte, wird dieser Mittelabzug im neuen Recht nicht mehr toleriert. Die Gesellschafter sind vielmehr, da es innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag zu einer Rückzahlung von Darlehen kam, zur uneingeschränkten Erstattung in die Insolvenzmasse verpflichtet. Auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Krise kommt es nicht an.
Beispiel 2:
Die Gesellschafter der K-GmbH aus Bsp. 1 haben im Rahmen ihrer Organisation eine Aufteilung der Ressorts schriftlich in ihren Geschäftsführungsverträgen niedergelegt und auch gelebt. Während G1 nämlich als Dipl. Ing. für die für den geschäftsgegenständlichen Bereich der Planung von Industrieanlagen zuständig war, sollte sich G2, Betriebswirt, um die kaufmännische Abwicklung kümmern. Da beide stets darum bemüht waren, den Gesamtüberblick über das Unternehmen zu behalten, fanden regelmäßige Meetings zum Austausch der Belange aus den jeweiligen Ressorts statt. G2 schlug G1 in einem der Meetings vor, wegen der guten Liquiditätslage der Gesellschaft die nicht mehr erforderlichen Gesellschafterdarlehen zurückzuzahlen, was G1 – von den seitens G2 manipulierten Ertragszahlen geblendet – dankend annahm. 8 Monate später kommt es zur Insolvenz.
Nach altem Recht konnte sich G1 gegen die Rückzahlungsklage des Insolvenzverwalters mit dem Argument verteidigen, er habe – ausnahmsweise – berechtigt keine Kenntnis und keine Kenntnismöglichkeit von einer Krise der Gesellschaft gehabt. Deshalb habe er sein Darlehen auch nicht im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts `stehen gelassen´. Dieser Einwand konnte erfolgreich sein. Er ist es heute nicht mehr. Denn auch auf subjektive Tatbestandsmerkmale, nämlich die Kenntnis von der Krise kommt es nicht mehr an.
Beispiel 3:
Die K-GmbH floriert auch in der allgemeinen Wirtschaftskrise. Vor gut vier Jahren waren ihr noch staatliche Fördergelder bewilligt und ausgezahlt worden, die sie sehr erfolgreich in das Wachstum des Unternehmens investiert hat. Von einer Insolvenz ist das Unternehmen weit entfernt. Die Gesellschafter beschließen deshalb, um die Gesellschaft für potentielle strategische Partner interessanter zu machen, die Querverbindungen zum Gesellschafterstamm zu bereinigen und zahlen die Darlehen zurück. Es findet sich ein etwas kleineres und weniger finanzkräftiges Partnerunternehmen, dessen Leistungsportfolio das eigene Spektrum passend erweitert und beschließt die Fusion. Es wird eine Verschmelzung durchgeführt. Dabei wurde allerdings übersehen, dass dies gegen die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid der staatlichen Förderbank verstößt, was zur Rückforderung und Fälligstellung der gesamten Fördermittel führt. Die fusionierte Gesellschaft wird hierdurch zahlungsunfähig und stellt 11 Monate nach der Darlehensrückzahlung Insovlenzantrag.
Fehlte es nach altem Recht im Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehen an einer Krise, war diese Rückzahlung vom Insolvenzverwalter nicht angreifbar. Auch hier gilt im neuen Recht das Gegenteil: Jede Rückzahlung aus dem letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag ist zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Gesellschafter sind zur Rückzahlung verpflichtet.
Beispiel 4:
K ist keine GmbH, sondern eine AG. An der AG ist G1 zu 15 % beteiligt. Er hat der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung er verlangt, als absehbar wird, dass die nach Eintritt der Krise angestrengten und von ihm zunächst befürworteten Sanierungsmaßnahmen erfolglos bleiben würden. 6 Monate nach der Rückzahlung stellt die Gesellschaft Insolvenzantrag.
Auch hier hätte der Insolvenzverwalter vor November 2008 keine Handhabe gegen den Aktionär gehabt, da die Rechtsprechung bis dato davon ausging, dass die Eigenkapitalersatzregeln in einer Aktiengesellschaft nur dann gälten, wenn der Aktionär über eine Sperrminorität von jedenfalls 25 % verfügte. Nach dem MoMiG gilt eine – aus dem früheren GmbH-Recht bekannte – 10 %-Grenze als sog. Kleingesellschafterprivileg. Für Aktionäre mit Beteiligungen zwischen 10 und 25 % hat sich die Lage daher erheblich verschlechtert; sie unterliegen heute der vollen Rückzahlungshaftung.
Schon diese wenigen Beispeile zeigen, dass das MoMiG zum Teil empfindliche Haftungsverschärfungen mit sich bringt, die eine vorausschauende Planung der mezzaninen Gesellschaftsfinanzierung nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht sondern auch Sicht einer gesellschafts- und insolvenzrechtlichen compliance erfordern. Auch wenn in der Übergangszeit für vor dem 01.11.2008 gewährte Darlehen nach wohl herrschender Auffassung in der Fachwelt das für den Gesellschafter jeweils günstigste Recht anzuwenden sein soll, so handelt es sich hierbei doch um auslaufende Fälle, da jede Darlehensprolongation bereits die Gefahr mit sich bringt, eine Haftungsverschärfung durch Hineinwachsen in die Anwendbarkeit des neuen Rechts auszulösen.
III. Weitere Zweifelsfragen
Auch an anderer Stelle wirft das neue Recht Zweifelsfragen auf, die häufig nicht pauschal zu beantworten sind, sondern eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls und deshalb die Einbeziehung haftungsrechtlicher Vorsorge in die Finanzplanung der Gesellschaft erfordern.
Beispiel 5:
Der Gesellschafter der K-GmbH fordert den alleinigen Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft nach erkennbarem Eintritt der Gesellschaft in eine handfeste Krise auf, ihm die erheblichen Darlehensmittel, die er der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat, zurückzuzahlen, obgleich dies den bereits eingetretenen Angriff auf das Stammkapital noch vertiefen würde.
Nach altem Recht wäre der Geschäftsführer trotz der grundsätzlich im Recht der GmbH bestehenden Folgepflicht berechtigt gewesen, diese Weisung des Gesellschafters zu missachten, da Auszahlungen an Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen auch zum Zwecke der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen verboten waren. Dies überlagerte das Weisungsrecht des Gesellschafters.
Im neuen Recht bestehen hieran Zweifel. Nach § 30 GmbHG sind Darlehensrückzahlungen auch aus dem gebundenen Vermögen gestattet. Kompensiert wird diese Lockerung durch die allein zeitlich gedeckelte insolvenzrechtliche Erstattungspflicht. Der Geschäftsführer wäre daher – zu Umgehen nur durch die Niederlegung seines Amtes – zur Ausführung der Weisung grundsätzlich verpflichtet. Allerdings: Nach § 64 Satz 3 GmbHG neuer Fassung unterliegt der Geschäftsführer einer persönlichen Insolvenzverursachungshaftung. D.h. er haftet mit seinem Privatvermögen für solche Zahlungen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zur Folge haben mussten. Wie sich diese persönliche Haftung zu dem Wegfall des Auszahlungsverbots verhält, ist im Ergebnis noch ungeklärt, wenn auch nennenswerte Stimmen in der Fachwelt aus der drohenden persönlichen Haftung ein Verweigerungsrecht ableiten.
Damit aber nicht genug. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unterlagen dem Eigenkapitalersatzrecht auch Nutzungsüberlassungen. Hiervon waren insbesondere Fälle der Betriebsaufspaltung erfasst, in welchen Immoblien und mobiles Anlagevermögen von einer Gesellschafter-Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wurden. Der Insolvenzverwalter konnte auf solche Gegenstände im Insolvenzverfahren dergestalt zurückgreifen, dass ihm das Nutzungsrecht unabhängig von der Fortführung des Betriebes, also z.B. auch zum Zwecke der Untervermietung bis zum Eintritt einer ersten vertragsgemäßen Kündigungsmöglichkeit, die aber nicht unangemessen kurz bemessen sein durfte, zustand. Die Lasten der Objekte verblieben allerdings beim Gesellschafter. Außerdem waren die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag gezahlten Mieten zur Insolvenzmasse zu erstatten.
Das Recht dieser sogenannten `eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung´ ist durch § 135 Abs. 3 InsO neugefasst und ganz wesentlich modifiziert worden. Einzelheiten zur Anwendung dieser Vorschrift sind jedoch extrem umstritten; Rechtsprechung gibt es noch nicht. Der Gesellschafter steht daher heute ein wenig zwischen den Stühlen, will er ein abgeschlossenes Haftungskonzept für seine Gesellschaft – insbesondere in Zeiten einer allgemeinen Wirtschaftskrise – erarbeiten.
Grundsätzlich soll der Insolvenzverwalter nur dann zur weiteren Nutzung der Gegenstände im Insolvenzverfahren berechtigt sein, wenn diese für die Fortführung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Und dies dann auch nur für höchstens ein Jahr und gegen Entschädigung des Gesellschafters. Die Entschädigung ist nach dem durchschnittlich im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung gezahlten Entgelt zu bemessen.
Ob diese Entschädigung aber aus der Masse zu zahlen oder einfache Insolvenzforderung ist, was geschieht, wenn die Masse die Entschädigung – einstweilen – nicht zahlen kann und wie sich diese Entschädigungspflicht zu etwaig auch im neuen Recht geltenden Anfechtungsansprüchen in Bezug auf eben diese im letzten Jahr gezahlten Mieten und Pachten verhält, ist völlig unklar.
Nicht zuletzt steht zu befürchten, dass auch der Adressatenkreis der Haftung ggf. einer Erweiterung unterliegt. So könnten künftig auch stille Gesellschafter der vollen Haftung für die Gewährung von Darlehens- und darlehensähnlichen Mitteln unterliegen und müssen auch vergleichbare Investorenkonzepte auf den Prüfstand gestellt werden. Auch hier ist deshalb eine ausgewogene Planung im Vorfeld unter Einschluss entwaiger Insolvenzrisiken unerlässlich.
IV. Steuerfragen
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass das MoMiG auch die bei der finanzwirtschaftlichen Planung nicht ganz unbeachtlichen Steuerfolgen für alle Instrumente der Gesellschafterfremdfinanzierung vollständig umgekrempelt hat.
Beispiel 6:
G ist Gesellschafter der K-GmbH. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen. Die GmbH verfügt über ein Stammkapital von EUR 1.000.000. Darüber hinaus hat G der Gesellschaft bereits in guten Zeiten ein Darlehen 1 in Höhe von weiteren EUR 1.000.000 und nach einem massiven Auftragseinbruch und existenzbedrohenden Liquiditätsschwierigkeiten noch einmal ein Darlehen 2 in Höhe von EUR 2.000.000 gewährt. Auch diese Maßnahme half jedoch nicht die Gesellschaft zu retten. Sie wurde im Insolvenzverfahren liquidiert.
Bislang hat sich der Bundesfinanzhof und ihm nachfolgend die Finanzverwaltung für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen bei den Anschaffungskosten der Gesellschaft, die im Insolvenzfalle als Anschaffungsverlust geltend gemacht werden konnten, am Eigenkapitalersatzrecht des BGH orientiert. Da beide Darlehen 1 und 2 eigenkapitalersetzenden Charakter hatten, waren sie steuerlich dem Grunde nach auf in der persönlichen Steuererklärung des Gesellschafters berücksichtigungsfähig. Das Darlehen 2, da in der Krise gewährt, mit seinem vollen Nennwert; das Darlehen 1 nur mit dem wirtschaftlichen Wert, den es im Zeitpunkt der Entscheidung, es in der Krise stehen zu lassen, noch hatte. Die Finanzverwaltung geht hier zwar häufig davon aus, dass der gemeine Wert des Darlehens bereits null betrage. Dem Gesellschafter stand dagegen aber selbstverständlich der Gegenbeweis offen.
Da das Eigenkapitalersatzrecht weggefallen ist und nunmehr jedes Darlehen gesellschaftsrechtlich verstrickt wird, stellt sich die Frage, wie hiermit künftig steuerlich umzugehen ist, insbesondere also, ob jedes Darlehen mit seinem vollem Nennwert im Falle des insolvenzbedingten Verlusts steuerlich wirksam bei den Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.
Eine Klärung dieser Frage durch die Finanzverwaltung steht noch aus. Rechtsprechung ist, soweit erkennbar noch nicht vorhanden. Auch wenn gute Gründe für die volle Berücksichtigung aller Darlehen bestehen, steht doch zu erwarten, dass die Finanzverwaltung dem – jedenfalls nicht freiwillig – folgen wird.
V. Schlussbemerkung
Das Recht der Gesellschafterfremd- und Mischfinanzierung ist durch das Inkrafttreten des MoMiG nicht einfacher geworden. Im Gegenteil: Nach wie vor besteht die, wenn nicht wegen der vielen mit den noch ungeklärten Anwendungsfragen verbundenen Unwägbarkeiten noch erhöhte, dringende Notwendigkeit, aus Compliancegesichtspunkten die insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsgefahren eines mezzaninen Finanzierungskonzepts bereits im Vorfeld zu berücksichtigen und auch mit Blick darauf zu gestalten. Bei beinahe jeder Unternehmer-Ehe wird vor Eheschließung an die Scheidung gedacht und für diesen Fall ein Ehevertrag geschlossen – ebenso wichtig ist es, bei jeder mittelständischen Unternehmens(re)strukturierung und der Unternehmensfinanzierung den Fall der Insolvenz jedenfalls im Hinterkopf zu halten. Dies umsomehr in Zeiten, da die Perspektiven für Unternehmen sich beinahe täglich und exogen beeinflusst umkehren können.
Autoreninfo:
Dr. Gerrit Hölzle
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter
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Geprüfte Bonität –
Mehr als nur ein Zertifikat!
Der Nachweis wirtschaftlicher Fitness.
Die globale Finanzkrise hat nun auch die Realwirtschaft erreicht und sie schlägt sich in den verschiedenen wirtschaftlichen Indikatoren nieder. Das Bruttoinlandsprodukt sinkt und die Arbeits-losigkeit steigt, da die Unternehmen mangels neuer Aufträge Mitarbeiter entlassen müssen. Darüber hinaus streichen die Kreditversicherer Linien, sodass besonders die Unternehmen aus den Bereichen Automobil und –zulieferer sowie dem Maschinenbau erhebliche Schwierigkeiten haben, sich bankenunabhängig zu finanzieren, da Kreditversicherungen u.a. im Factoring oder bei einer Sale-und-lease-back Transaktion notwendig sind. Banken werden ihre Kreditvergabe deutlich einschränken, da ihnen im Zuge der Fehlspekulationen Eigenkapital fehlt und sie deshalb bestehende Engagements nicht verlängern werden oder nur zu weit höheren Konditionen als bisher. Vor dieser wirtschaftlichen Entwicklung ist die proaktive Darstellung der eigenen Bonität äußerst wichtig.
Durch die Krise steigen die Anforderungen an die Transparenz von Unternehmen kontinuierlich. Neben Banken haben auch andere Anspruchsgruppen Interesse daran, die Bonität von Geschäftspartnern kennen zu lernen und klare Aussagen über deren Zukunftsfähigkeit zu erhalten. Eine gute Bonität, als Ausdruck von Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit ist ein entscheidendes Kriterium zur erfolgreichen Umsetzung selbst gesteckter Unternehmensziele. Das Wissen um die eigene Bonität sowie die Möglichkeiten diese zu beeinflussen ist heute – gerade vor dem Hintergrund der aktuell andauernden Wirtschaftskrise – von existenzieller Bedeutung.
Banken werden nicht zuletzt durch die Bestimmungen von Basel II verpflichtet, im Vorfeld einer Kreditentscheidung die Bonität eines Kreditnehmers zu bestimmen. Lieferanten ermitteln die Bonität ihrer Kunden, um drohenden Zahlungsausfällen vorzubeugen. Potenzielle Nachfolger und Eigenkapitalgeber wägen anhand der Bonität das Risiko alternativer Investitionsmöglichkeiten ab.
Ob und wenn ja, zu welchen Konditionen ein Unternehmen zukünftig Kredite erhält, durch Lieferanten beliefert wird, oder Investoren findet, hängt mehr denn je von dessen Bonität ab.
Unabhängig davon, welche Unternehmensziele verfolgt werden, ist das Wissen um die eigene Bonität sowie die Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens unverzichtbar zur Zielerreichung.
Bei der „Geprüften Bonität“ handelt es sich um eine, durch die MAR-Rating GmbH aus Münster entwickelte Zertifizierung, mit der mittelständische Unternehmen ausgezeichnet werden, die ihre Bonität im Rahmen einer externen und unabhängigen Bonitätsanalyse unter Beweis gestellt haben. Die Zertifizierung „Geprüfte Bonität“ stellt ein zuverlässiges Instrumentarium im Rahmen der Finanz- und Unternehmenskommunikation dar und setzt sich zusammen aus dem Ergebnisbericht (Report), einem Kurzüberblick der Ergebnisse (FactSheet) sowie dem Zertifikat und je nach Einstufung, dem jeweiligen Siegel.
Jahresabschlussanalyse als fester Bestandteil
Als Basis für die Zertifizierung gilt das Bilanzrating der MAR-Rating GmbH. Dabei handelt es sich um ein Ratingsystem zur unabhängigen Beurteilung von Unternehmen. Der Bewertung liegt ein statistisches Modell zugrunde, das Jahresabschlusskennzahlen verwendet. Das MAR-Bilanzrating wendet eine Basel II-konforme Definition des Ausfallergebnisses an und besitzt eine sehr hohe Aufklärungsgüte.
Die Jahresabschlussanalyse bildet die Basis der Zertifizierung zur „geprüften Bonität“ und ist damit fester Bestandteil des Prozesses. Die Analyse von Jahresabschlüssen ist insbesondere innerhalb moderner, Basel II-konformer Ratingsysteme von zentraler Bedeutung. Banken wie Unternehmen nutzen Jahresabschlüsse als Informationsquelle zur Bestimmung der wirtschaftlichen Lage von Neu- und Bestandskunden, Zulieferbetrieben, Subunternehmen, Mitgliedern in einer Verbund-gruppe sowie auch Projekt- und Kooperationspartnern.
Die Zertifizierung zur „Geprüften Bonität“ sowie der dazugehörige Ergebnisreport kann in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
zur Standortbestimmung der eigenen wirtschaftlichen Situation
als ein leistungsstarkes Instrument zur Früherkennung drohender finanzieller Risiken im
eigenen Unternehmen oder von Zulieferern und Geschäftspartnern
zur Bonitätsbeurteilung von Lieferanten, Subunternehmen und sonstigen Partnern
z.B. zur Präsentation der Bilanzbonität gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, Auskunfteien/Warenkreditversicherungen, potenziellen Nachfolgern und Kaufinteressenten als auch Eigenkapitalgebern sowie in verschiedenen Veröffentlichungen des Unternehmens.
Die Zertifizierung „Geprüfte Bonität“ dient Unternehmen zur Verbesserung der Kreditkonditionen bei Banken, als Marketinginstrument zur Gewinnung von Neukunden, zu Sicherung bestehender Kunden- und Geschäftsbeziehungen und nicht zuletzt zur Motivation der Mitarbeiter, die insbesondere an der Sicherheit ihres Arbeitsplatzes interessiert sind. Im Rahmen von Lieferantengesprächen kann die Zertifizierung als wirkungsvolles Argument zur Aufrechterhaltung der Lieferbereitschaft oder zur Verbesserung der Einkaufskonditionen eingesetzt werden. Bei Verhandlungen mit Kunden dient die Zertifizierung „Geprüfte Bonität“ in Verbindung dem Report zur Betonung der Finanzkraft und des langfristigen Potenzials des Unternehmens.
Ablauf der Zertifizierung zur „Geprüfte Bonität“
Im ersten Schritt werden zunächst die Strukturdaten sowie intern und extern verfügbare Zahlungs- und Brancheninformationen des Unternehmens einer Analyse unterzogen und ein erstes Teilergebnis ermittelt.
Ausgangspunkt aller weiteren Untersuchungen sind die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens, unterjährige betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA´s) und Plandaten. Anhand dieser Informationen erfolgt eine Beurteilung der aktuellen Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse werden zu einem zweiten Teilergebnis verdichtet. Die Ergebnisse werden anschließen in der Zertifizierungsklasse zusammengefasst.
Mehr als nur ein Zertifikat: Der Ergebnisbericht/Report
Die Ergebnisse der Bonitätsanalyse werden in einem Ergebnisbericht dargestellt. Dieser enthält u.a. Handlungsempfehlungen zur Verbesserung und Optimierung der Finanzierungsstruktur des Unternehmens. Das dazugehörige FactSheet liefert einen detaillierten Kurzüberblick der Ergebnisse und ist zentraler Bestandteil der Zertifizierung „geprüfte Bonität“.
Die Zertifizierung zur „geprüften Bonität“ stellt die Vorstufe zum Rating-Certified-Entrepreneur dar.
Der Titel Rating-Certified-Entrepreneur (RCE) ist ein Zertifikat mit dem wachstumsorientierte mittelständische Unternehmen ausgezeichnet werden, die sowohl ihre Bonität als auch insbesondere ihre Zukunftsfähigkeit im Rahmen eines externen Audits erfolgreich unter Beweis gestellt haben. Nach erfolgreicher Prüfung der quantitativen und qualitativen Faktoren erlangt der Unternehmer das Recht, den Titel „RCE“ künftig als Siegel verwenden zu dürfen.
Autoreninfo:
Manfred Lingnau
Geschäftsführender Gesellschafter der MAR-Rating GmbH
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Über die Vantargis AG
Die Vantargis AG ist das unabhängige deutsche Finanzhaus für den gehobenen
Mittelstand. Das Leistungsangebot besteht aus Leasing-, Factoring- und
Fremdkapital-Lösungen sowie ausgewählten Corporate-Finance-Dienstleistungen.
Der Fokus liegt auf mittelständischen inhabergeführten Unternehmen.
Die Vantargis-Gruppe umfasst aktuell die mittelständischen
Leasing-Gesellschaften Vantargis Leasing GmbH, Sigma Leasing GmbH und
Active)Lease Vantargis Finance GmbH sowie die Factoring-Gesellschaft
Vantargis Factoring GmbH. Desweiteren berät die Vantargis Wabeco Finance
GmbH hinsichtlich öffentlicher Finanzierungsformen.
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